Negative Online-Bewertungen, beispielsweise die Hygiene auf Hotelzimmern betreffend, können in Berlin nicht per einstweiliger Verfügung verhindert werden. Bild: ak-news
Ein Hotel darf einem Internetportal für Hotelbewertungen schlechte Bewertungen seiner Nutzer nicht untersagen. Das urteilte das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz, wie die Berliner Justiz am 10. August mitteilte.
Gäste eines Berliner Hostels hatten sich auf dem Schweizer Bewertungsportal über Bettwanzen beklagt. Der Betrieb wollte der Internetseite anschließend per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, diese und künftige negative Behauptungen zu verbreiten.
Das Kammergericht stellte fest, dass das Bewertungsportal nicht verpflichtet sei, „Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen“, hieß es in der Erklärung des Gerichts. Das gelte auch für anonyme Kommentare.
Das Gericht verwies auf die Nutzungsbedingungen der Internetseite, die den Nutzer verpflichten, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Schließlich erlaube es die Vielzahl von Bewertungen dem Internetnutzer, „Einzelstimmen kritisch einzuordnen und Ausreißer zu erkennen“. Eine Stellungnahme des kritisierten Betriebs müsse ebenfalls nicht vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
Eine Beschwerde gegen das Urteil ist laut Gericht nicht möglich. Berliner Kammergericht: Aktenzeichen 5 U 193/10


